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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22   

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https://dejure.org/2023,2093
BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22 (https://dejure.org/2023,2093)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2023 - 5 StR 525/22 (https://dejure.org/2023,2093)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22 (https://dejure.org/2023,2093)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gesamtwürdigung; durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges; maßgeblicher Zeitpunkt; Abweichung von der Einschätzung eines ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 441 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.05.2018 - 1 StR 51/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (erforderliche Prognose

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    1. Die lediglich zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113) ist wirksam auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275).

    Entsprechend vermag auch die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275 mwN).

    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17; vom 18. September 2019 - 2 StR 187/19; Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, jeweils mwN).

  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 482/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    1. Die lediglich zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113) ist wirksam auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275).
  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 506/20

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Betäubungsmittelrecht: Geltung der

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    Dabei sind neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 mwN).
  • BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14

    Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht bei der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    Diese Frage durfte das Landgericht nicht offenlassen, denn das Vorliegen einer solchen Störung kann gegen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240; vom 23. Mai 2021 - 6 StR 62/21; Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315).
  • BGH, 14.08.2019 - 4 StR 147/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Bestehen einer hinreichend konkreten

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2019 - 4 StR 147/19, NStZ-RR 2020, 38 mwN).
  • BGH, 18.09.2019 - 2 StR 187/19

    Raub (Wegnahme: Aufhebung des Gewahrsams, unauffällige, leicht bewegliche

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17; vom 18. September 2019 - 2 StR 187/19; Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, jeweils mwN).
  • BGH, 01.03.2022 - 2 StR 28/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der erforderlichen

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    Diese Frage durfte das Landgericht nicht offenlassen, denn das Vorliegen einer solchen Störung kann gegen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240; vom 23. Mai 2021 - 6 StR 62/21; Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 368/17

    Abweichung der tatrichterlichen Würdigung von einem Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17; vom 18. September 2019 - 2 StR 187/19; Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, jeweils mwN).
  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 62/21

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22
    Diese Frage durfte das Landgericht nicht offenlassen, denn das Vorliegen einer solchen Störung kann gegen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240; vom 23. Mai 2021 - 6 StR 62/21; Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315).
  • BGH, 02.11.2023 - 6 StR 316/23

    Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung reichte nicht aus; notwendig war vielmehr eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, Rn. 14 mwN).
  • BGH, 02.11.2023 - 3 StR 249/23

    Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf u.a. des schweren sexuellen Missbrauchs

    Hierzu bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17, juris Rn. 11; vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 16; Urteile vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17, StV 2018, 199 Rn. 10; vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276, jeweils mwN).
  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Während das Merkmal des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht auf das Erreichen des Unterbringungszieles in der bisherigen strafgerichtlichen Praxis eine insgesamt großzügige Auslegung erfahren hat (siehe die Nachweise in der Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O., S. 28; die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügte aber auch nach altem Recht nicht, siehe BGH, Beschluss vom 17.01.2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 15, StV 2023, 441 (Ls.)), soll nach der jetzigen Formulierung des Gesetzes eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Erreichen des Unterbringungszieles erforderlich sein (so im Einzelnen die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 und 70; siehe hierzu BGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.11.2023 - 4 StR 347/23, juris Rn. 6, NStZ-RR 2024, 48; Urteil vom 13.12.2023 - 6 StR 142/23, juris Rn. 8; Beschluss vom 14.12.2023 - 6 StR 472/23, juris Rn. 6).
  • BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Tätlicher Angriff auf

    Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung reichte nicht aus; notwendig war vielmehr eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, Rn. 14 mwN).
  • BGH, 10.05.2023 - 4 StR 340/22

    Annahme von Tateinheit bei Teilidentität der tatbestandlichen

    Denn das Landgericht hat etwaige prognoseungünstige Faktoren nicht in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 19).

    Insbesondere legt die Strafkammer nicht dar, wie sich die von der Sachverständigen diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung konkret auf die Therapie der Suchterkrankung im Rahmen einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 19).

  • BGH, 03.08.2023 - 4 StR 467/22

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Vorliegen eines

    Dabei wird das Landgericht die Umstände der längerfristig geplanten Flucht des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug und insbesondere auch seines Verhaltens nach der Flucht in den Blick zu nehmen haben (zur Berücksichtigung prognoseungünstiger Faktoren vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 19.09.2023 - 1 StR 199/23

    Aufhebung des Maßregelausspruchs betreffend die Unterbringung in einer

    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18 Rn. 10 und vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15 Rn. 17; Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22 Rn. 16 und vom 21. August 2014 - 3 StR 341/14 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.2023 - 6 StR 261/23

    Beurteilung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht bzgl. der Anordnung der

    Dabei sind neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20; vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7586
BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22 (https://dejure.org/2023,7586)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2023 - 6 StR 398/22 (https://dejure.org/2023,7586)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2023 - 6 StR 398/22 (https://dejure.org/2023,7586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 64 StGB, § 154a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 246a Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StPO

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erforderlicher symptomatischer Zusammenhang zwischen einem Hang zu einem übermäßigen Betäubungsmittelkonsum und den Taten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StGB § 64 ; StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c S. 1
    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erforderlicher symptomatischer Zusammenhang zwischen einem Hang zu einem übermäßigen Betäubungsmittelkonsum und den Taten

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 172
  • StV 2023, 441 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.10.2022 - 2 StR 101/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang:

    Auszug aus BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22
    Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 ? 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208, 209 mwN; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40).

    Schließlich spricht besonders der hohe Organisationsgrad des über einen längeren Zeitraum betriebenen und auf eine erhebliche Größenordnung gerichteten - auch internationalen - Betäubungsmittelhandels gegen die ursächliche Verknüpfung zwischen Hang und Taten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, aaO; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, aaO, jeweils mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 45; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 41 mwN).

  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 331/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs: symptomatischer

    Auszug aus BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22
    Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 ? 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208, 209 mwN; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40).

    Schließlich spricht besonders der hohe Organisationsgrad des über einen längeren Zeitraum betriebenen und auf eine erhebliche Größenordnung gerichteten - auch internationalen - Betäubungsmittelhandels gegen die ursächliche Verknüpfung zwischen Hang und Taten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, aaO; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, aaO, jeweils mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 45; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 41 mwN).

  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 482/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22
    Insbesondere kann es an der notwendigen Mitursächlichkeit fehlen, wenn es dem Angeklagten bei der Tat allein darum ging, das erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu veräußern, etwa zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 3. März 2016 - 4 StR 586/15).
  • BGH, 03.09.2019 - 3 StR 291/19

    Unzulässigkeit der Einführung von in privaten Laboren erstellten DNA-Gutachten im

    Auszug aus BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22
    Insoweit bemerkt der Senat ergänzend, dass in Privatlaboren gefertigte Gutachten nur dann nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StPO im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, wenn sie von einem vereidigten Sachverständigen erstattet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2019 - 3 StR 291/19, NStZ 2020, 96 mit zust. Anm. Ventzke).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22
    Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB unterliegt auch auf die - wirksam hierauf beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364 f.) - Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung.
  • BGH, 28.08.2013 - 4 StR 277/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22
    a) Ein solcher liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 586/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 22.03.2023 - 6 StR 398/22
    Insbesondere kann es an der notwendigen Mitursächlichkeit fehlen, wenn es dem Angeklagten bei der Tat allein darum ging, das erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu veräußern, etwa zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 3. März 2016 - 4 StR 586/15).
  • BGH, 20.07.2023 - 2 StR 75/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erfordernis eines

    (1) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang alleine oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, juris Rn. 8; vom 6. November 2013 - 5 StR 432/13, juris Rn. 4); mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2023 - 6 StR 398/22, NStZ-RR 2023, 172, 172; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).

    Ein solcher Zusammenhang ist typischerweise gegeben, wenn die Straftat unmittelbar oder mittelbar über den Erlös aus der Verwertung der Beute auch der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum gedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2023 - 6 StR 398/22, NStZ-RR 2023, 172, 173; Beschluss vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 194/23

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der

    In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer auch im Blick gehabt, dass ein hoher Organisationsgrad eines über längere Zeit in erheblicher Größenordnung betriebenen Betäubungsmittelhandels gegen die ursächliche Verknüpfung zwischen Hang und Taten sprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2023 - 6 StR 398/22, NStZ-RR 2023, 172, 173 mwN), das Vorliegen dieser Voraussetzungen aber aufgrund einer nachvollziehbaren und erschöpfenden Würdigung verneint.
  • BGH, 18.10.2023 - 1 StR 214/23

    Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang eines Angeklagten zu

    Die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs scheidet in Ansehung dessen zukünftig insbesondere in Fällen aus, in denen die Anlasstat dazu begangen wird, um - neben dem Drogenkonsum - den eigenen, womöglich aufwendigen Lebensbedarf zu finanzieren (vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. März 2023 - 6 StR 398/22 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 8 Rn. 8; Beschlüsse vom 20. Juli 2023 - 2 StR 75/23 Rn. 12 und vom 3. März 2016 - 4 StR 586/15 Rn. 4 [zu § 64 StGB aF]).
  • BGH, 29.06.2023 - 6 StR 261/23

    Beurteilung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht bzgl. der Anordnung der

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer einen Hang im Sinne von § 64 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 6 StR 15/22, StV 2023, 237) sowie den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2023 - 6 StR 398/22, NStZ-RR 2023, 172) rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
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   BGH, 27.10.2022 - 2 StR 488/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,42768
BGH, 27.10.2022 - 2 StR 488/21 (https://dejure.org/2022,42768)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2022 - 2 StR 488/21 (https://dejure.org/2022,42768)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - 2 StR 488/21 (https://dejure.org/2022,42768)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 117
  • StV 2023, 441 (Ls.)
 
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  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 27.10.2022 - 2 StR 488/21
    a) Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren zwar lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGHSt 63, 187 = NJW 2018, 3192, 3193).
  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 318/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darstellung der Ergebnisse

    Auszug aus BGH, 27.10.2022 - 2 StR 488/21
    Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (BGH NJW 2020, 350).
  • BGH, 06.02.2019 - 1 StR 499/18

    Molekulargenetische Vergleichsuntersuchung (Darstellungsanforderungen im Urteil)

    Auszug aus BGH, 27.10.2022 - 2 StR 488/21
    Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH NStZ 2019, 427, 428 mwN).
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